Wer mit dem Fahrrad unterwegs ist, nimmt als Verkehrsteilnehmer auch am öffentlichen Straßenverkehr teil. Dort gelten für Radfahrer genauso wie für Autofahrer und Fußgänger bestimmte Vorschriften. Dazu zählen auch Verkehrsschilder und Verkehrszeichen. In unserem Artikel beschäftigen wir uns mit den Schildern und Zeichen, die in der Straßenverkehrsordnung (StVO) für Radfahrer gelten.
Verkehrsschilder oder Verkehrszeichen?
Bevor wir uns konkrete Beispiele anschauen, wollen wir noch eine wichtige Frage beantworten. Im Alltag verwenden wir die Begriffe des Zeichens und des Schildes oft für dieselbe Sache. Allerdings gibt es einen kleinen Unterschied, der sich aus dem jeweiligen Namen ableitet.
Das Verkehrsschild ist ein Objekt, das irgendwo am Straßenrand steht oder über der Straße hängt. Es beinhaltet Informationen oder Bestimmungen zum Straßenverkehr. Ein Verkehrszeichen ist dagegen teilweise auf der Fahrbahn aufgebracht, zum Beispiel die Pfeile zur Anzeige der Fahrtrichtung an einer Kreuzung.
Verkehrszeichen zur Benutzung von Radwegen
Das wohl wichtigste Zeichen für Fahrradfahrer regelt die Nutzung einer Radverkehrsanlage. Damit ist mit anderen Worten der Radweg gemeint. Die Grundfarbe für dieses runde Verkehrsschild ist ein blauer Hintergrund, auf dem in weißer Farbe ein entsprechendes Symbol als Zusatzzeichen zu sehen ist. Die StVO kennt drei verschiedene Varianten für die Auszeichnung eines Radweges. Es handelt sich um die StVO-Zeichen 237, 240 und 241.
Das erste Zeichen ist ein weißes Fahrrad auf einem blauen Grund. Damit wird ein Radweg gekennzeichnet, der nur mit dem Fahrrad befahren werden darf. Außerdem ist es dann auch nicht erlaubt, mit dem Zweirad auf einer angrenzenden Straße oder einem Fußweg zu fahren. Das Zeichen bestimmt also nicht nur das Recht der ausschließlichen Nutzung für Fahrräder, sondern verpflichtet den Radfahrer sogar dazu. Wo Regeln bestehen, existiert meist auch eine Ausnahme. Kinder unter acht Jahren dürfen mit ihrem Fahrrad nicht auf diesem Radweg fahren, sondern müssen den Gehweg benutzen. Das gilt auch für Fußgänger, während alle anderen Verkehrsteilnehmer sich mit ihrem Fahrzeug auf sonstigen Straßen fortbewegen.
Die zweite Variante zeigt ebenfalls ein weißes Rad, zusätzlich aber noch ein weißes Zeichen in Form von Fußgängern. Beide Elemente sind durch eine senkrechte Linie getrennt. Das Zeichen 241 legt fest, auf welcher Seite des geteilten Weges jeweils Fußgänger und Radfahrer anzutreffen sind. Das dritte blaue Schild mit einem weißen Symbol sieht der vorhergehenden Variante sehr ähnlich. Der Strich, der die Menschengruppe und das Fahrrad trennt, verläuft horizontal. Das Zeichen 240 bestimmt, dass sich zu Fuß gehende Menschen und Fahrradfahrer diesen Wegabschnitt teilen. Beide Nutzergruppen müssen hier gegenseitig darauf achten, dass sie nicht zusammenstoßen.
Zusatzzeichen für Fahrradfahrer
Oft sind die gerade genannten Symbole auch noch einmal als Zusatzzeichen mit Farbe auf der Fahrbahn beziehungsweise auf dem Gehweg aufgebracht. Es besteht nämlich laut StVO die Pflicht, diese Zeichen zu wiederholen, wenn der Radweg durch eine Einmündungen oder an einer Kreuzung unterbrochen wird. Sonst verliert er seine Gültigkeit. Ist durch die bauliche Gegebenheit nicht sofort ersichtlich, wie der Radweg weiterführt, gibt ein gelbes, rechteckiges Schild mit schwarzem Zweirad und einem Pfeil als Zusatzzeichen die Richtung vor.
Wenn kein separater Weg für Radfahrer freigegeben ist, sondern das Zeichen lediglich durch den Zusatz „Radfahrer frei“ gekennzeichnet ist, ist besondere Rücksicht auf dem Rad gefragt. Dann gilt das Gebot, in diesem Areal nur in Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Auch verkehrsberuhigte Bereiche, besser bekannt als „Spielstraße“, dürfen dann nur mit einem geringen Tempo genutzt werden.
Freie Fahrt auf dem Rad auf offiziellen Fahrradstraßen
Fahrradstraßen sind anders als gemeinsame Rad- und Gehwege für Zweiradfreunde deutlich besser zu befahren. Dort dürfen zumindest keine anderen Verkehrsteilnehmer mit ihren Fahrzeugen oder Passanten unterwegs sein. Die für Radler gedachten Fahrbahnen sind durch ein viereckiges, weißes Schild markiert, auf dem mittig ein Rad auf einer runden, in blau gehaltenen Kreisfläche sichtbar ist. Darunter steht der Schriftzug „Fahrradstraße“.
Auf diesem Radweg darf der Biker die gesamte Fahrbahn benutzen. Es besteht die Möglichkeit, nebeneinander zu fahren. Andere Fahrzeuge sind nur dann zulässig, wenn entsprechende Zusatzzeichen das vorgeben. Grundsätzlich hat auf einer Fahrradstraße ein Radfahrer immer so lange Vorrang, bis das Ende durch dasselbe Zeichen in durchgestrichener Form markiert ist.
Fahrradwege in der Stadt sind häufig auf beiden Seiten einer Straße vorhanden. Hier besteht im Radverkehr eine wichtige Vorgabe. Der Radweg muss dann rechts befahren werden, so dass sich Autos und Radfahrer in die gleiche vorgeschriebene Richtung bewegen. Auf Fahrradstraßen oder sehr breiten Radwegen, die separat zum Gehweg bestehen, ist oft ein Zusatzschild zu sehen. Es zeigt an, dass auf dem Weg auf Gegenverkehr geachtet werden muss. Auch hier greift die Regelung, dass die Verkehrsteilnehmer auf ihrem Zweirad immer rechts fahren.
Ausnahmen in der StVO für Fahrradfahrer
Unter bestimmten Umständen gibt es für den Radverkehr auch Ausnahmen von der Regel. Zunächst existiert auch ein Verkehrsschild, dass für den Radverkehr ein Nutzungsverbot ausspricht. Es ist ein weißes Schild mit einem roten Rand und einem Zweirad in schwarzer Farbe. Dann ist es nicht erlaubt, eine Straße oder einen Weg auf zwei Rädern zu benutzen. Andererseits werden Radler hin und wieder auch begünstigt. Sie dürfen zum Beispiel in einer wenig befahrenen Einbahnstraße anders als Autos in entgegengesetzter Richtung fahren. Dabei müssen sie jedoch weiterhin auf den Gegenverkehr achten.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass am Ende der Einbahnstraße ein Zusatzschild das bestehende Verbot für Autofahrer für den Radverkehr außer Kraft setzt. Unter dem Verkehrszeichen mit dem horizontalen weißen Strich auf dem roten runden Hintergrund muss als Zusatzzeichen entweder ein Zweirad oder die Aufschrift „Radfahrer frei“ vorhanden sein. Auch Fahrspuren, die sonst nur Busse benutzen dürfen, sind durch ein Zeichen auf dem Asphalt teilweise für Radfahrer freigegeben.
Neuerung in der StVO – Das Überholverbotsschild nach §277.1
Seit dem 01.01.2023 gibt es ein neues Verkehrsschild, dass es zu kennen und zu beachten gilt: Das Überholverbotsschild für Zweiräder. Wo dieses Schild steht, ist das Überholen von Zweirädern verboten. Es dürfen also keine Fahrräder, Mopeds, Mofas, Roller, e-Roller und ähnliches überholt werden. Hintergrund für diese neue Beschilderung ist der Mindestabstand von 1,50 m beim Überholvorgang. Wo dieser aufgrund der Straßenbreite nicht gegeben ist, wird voraussichtlich dieses Schild aufgestellt werden.
Wurde bislang beim Überholvorgang der Mindestabstand nicht eingehalten, war es eine Ordnungswidrigkeit. Wird jetzt der Überholvorgang trotz Verbot vorgenommen, drohen Punkte in Flensburg.