Je besser das Wetter ist, desto mehr Fahrradfahrer sind im öffentlichen Verkehrsraum auf den Straßen unterwegs. Auch für sie gelten Verkehrsregeln. Autofahrer sind mit ihrem Fahrzeug ausschließlich auf der Straße unterwegs. Fußgänger laufen auf dem Fußweg. Radfahrer können dagegen sowohl die Straße als auch den Fußweg befahren. Die Radwegbenutzungspflicht gilt immer abhängig von den örtlichen Verhältnissen. Wir schauen uns die Anordnung im folgenden Artikel etwas genauer an.

Was schreibt die Radwegbenutzungspflicht vor?

Die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) gelten für alle Verkehrsteilnehmer. Vor allem für Fahrradfahrer ist die Beachtung der StVO in doppelter Hinsicht enorm wichtig, damit es nicht zu Unfällen und Personenschäden kommt. Radfahrer müssen also selbst aktiv die Anordnungen der StVO und Zeichen auf den Verkehrsschildern kennen und einhalten. Sie sind jedoch auch darauf angewiesen, dass Autofahrer und andere Verkehrsteilnehmer sich ebenfalls an juristischen Regelungen orientieren und diese beachten. Sonst drohen Unfälle, bei denen der Radfahrer im Gegensatz zum Autofahrer über eine geringe bis gar keine Knautschzone verfügen.

Die wichtigste Anordnung für Radfahrer ist die Radwegbenutzungspflicht. Sie findet sich in der StVO im §2 Abs. 4 Satz 2 wieder und schreibt vor, dass Fahrradfahrer einen Radweg benutzen müssen, wenn diese in der jeweiligen Fahrtrichtung mit einem der folgenden drei blauen Verkehrsschilder für Fahrradfahrer gekennzeichnet sind:

  • Zeichen 237,
  • Zeichen 240
  • oder Zeichen 241

Woran erkenne ich einen Radweg?

Anhand der genannten drei Verkehrsschilder können Fahrradfahrer einen offiziellen Radweg eindeutig als solchen erkennen. Die Schilder stehen jeweils am Anfang und Ende eines Radweges. Die Zeichen 237, Zeichen 240 und Zeichen 241 zeigen an, ob der Radweg ausschließlich von Fahrradfahrern genutzt werden darf oder ob andere Verkehrsteilnehmer, in diesem Fall sind es Fußgänger, ebenfalls ein Nutzungsrecht besitzen.

Das Zeichen 237 zeigt ein weißes Fahrrad. Hier handelt es sich um einen benutzungspflichtigen Radweg nur für Räder. Die anderen beiden Zeichen bilden auch ein Rad und zusätzlich Personen ab. Beide Symbole sind durch eine waagerechte oder senkrechte Linie voneinander getrennt. Die Linien bestimmen, ob sich Radfahrer und Fußgänger den Radweg teilen (horizontale Linie) oder jeder Verkehrsteilnehmer eine eigene Spur nutzt (vertikale Linie).

Neben Radwegen, die entweder separat neben der Straße mit auf dem Fußweg verlaufen oder als Radfahrstreifen direkt neben der Straße markiert sind, gibt es auch sogenannte Schutzstreifen für Fahrradfahrer. Sie sehen aus wie ein Seitenstreifen und sind mit einer gestrichelten Linie markiert, um Autofahrer auf den Radfahrstreifen aufmerksam zu machen.

Diese dürfen, wenn es die Breite der Straße erfordert, den Radfahrstreifen auch überfahren, solange darauf kein Radler unterwegs ist. Anders verhält es sich für Autofahrer, wenn eine durchgezogene Linie den separaten Radweg neben der Straße auszeichnet. Dann gilt die Regel der StVO, dass durchgezogene Linien von einem Fahrzeug nicht überfahren werden dürfen. Der Radfahrstreifen ist auch mit blauen Schildern gekennzeichnet. Für das Fahren auf diesen Streifen gilt ebenfalls die Radwegbenutzungspflicht.

Ist ein Radweg immer benutzungspflichtig?

Fahrzeuge müssen auf der Straße fahren, während Radfahrer oft auf die Radwegbenutzungspflicht pfeifen und sich nach Belieben ihren Fahrtweg aussuchen. Doch die Anordnung der StVO ist klar formuliert und sieht so gut wie immer eine Benutzungspflicht vor. Das heißt, sobald das Zeichen 237 einen Radweg auszeichnet, müssen Radfahrer diesen Weg auch benutzen. Die Benutzungspflicht gilt auch, wenn sich Fußgänger den Radweg mit den Bikern teilen.

Doch es gibt wie bei jeder Regel auch Ausnahmen von der Benutzungspflicht. Radwege müssen nämlich gewisse Anforderungen erfüllen, damit sie zum Fahren geeignet und damit benutzungspflichtig sind. Der Radweg muss immer in einem ausreichend guten Zustand sein und nicht durch Hindernisse wie abgestellte Mülltonnen, parkende Fahrzeuge, Baustellen oder wild wuchernde Sträucher blockiert sein. Denn dann besteht die Benutzungspflicht für Radfahrer nicht mehr, so dass diese auf die Straße ausweichen dürfen.

Ob die jeweiligen Gründe allerdings ausreichen, um die Benutzungspflicht für den Radweg außer Kraft zu setzen, hängt immer von Einzelfall ab und wird im Zweifel daher auch individuell bewertet, wenn ein Verstoß im Raum steht. Es spielt zum Beispiel unter anderem eine Rolle, mit welchem Rad du den Radweg benutzen willst. Denn einem filigranen Rennrad ist ein Fahren über holprige Strecken weniger zumutbar als einem robusteren Mountainbike mit Federung.

Wer darf auf einem benutzungspflichtigen Radweg fahren?

Radwege oder Radfahrstreifen dürfen grundsätzlich nur Verkehrsteilnehmer mit Rad benutzen. Kraftfahrer oder Fußgänger sind dagegen ausgeschlossen, ebenso wie Motorräder oder motorisierte Roller. Spezielle Vorschriften gelten zudem auch für Pedelecs, S-Pedelecs und E-Bikes. Zukünftig werden jedoch vermehrt E-Scooter auf den Radverkehrsanlagen auftauchen. Die elektrisch betriebenen Tretroller sind ein neues interessantes Fortbewegungsmittel und dürfen ab diesem Jahr offiziell am Straßenverkehr teilnehmen. Sie unterliegen aber auch der Radwegbenutzungspflicht, weil sie nicht auf Fußwegen fahren dürfen.

Das Verkehrsaufkommen auf den Radverkehrsanlagen wird sich absehbar ändern. Vor allem Fahrradfahrer werden die zusätzliche Auslastung kritisch sehen und weniger mögen. Umso wichtiger wird die gegenseitige Rücksichtnahme, besonders auf Radwegen, die sowohl Fußgänger als auch Fahrradfahrer benutzen. Hier sind überhöhte Geschwindigkeiten, ein wilder Fahrstil und riskante Überholmanöver fehl am Platz. Gleichzeitig sind die Verkehrsplaner gefordert, neue und vor allem praktische Mobilitätskonzepte zu entwickeln, bevor das benutzungspflichtige Fahren auf Radwegen irgendwann wegen Überlastung zu Frust führt.

Ausnahmen von der Radwegbenutzungspflicht

Für große Gruppen von Fahrradfahrern und für Kinder unter acht Jahren legt die StVO einige Ausnahmen der Benutzungspflicht fest. Wenn mehr als 15 Radfahrer zusammen unterwegs sind, dürfen sie als Gruppe auf der Straße fahren. Das gilt auch dann, wenn eine Radverkehrsanlage vorhanden ist. Im Verbund besteht keine Verpflichtung, diese zu benutzen.

Ausnahmen gelten auch für kleine Fahrradfahrer. Kinder, die jünger als acht Jahre sind, müssen trotz Radweg auf dem Gehweg fahren. Fehlt der Gehweg, bleibt der Radweg die einzige Alternative, weil es für junge Radfahrer in dem Alter zu gefährlich auf der Straße ist. Bis zum 10. Lebensjahr steht einem Kind auf dem Rad die Entscheidung zu, zwischen Radweg und Gehweg frei zu wählen. Erst ab einem Alter von 11 Jahren kommt auch bei Kindern die Benutzungspflicht für Fahrradwege zum Tragen.

Benutzungspflicht ist keine Schikane

Als Fazit lässt sich ziehen, dass der Fahrradweg fast immer benutzungspflichtig ist. Diese Anordnung soll Radfahrer keineswegs ärgern. Die Benutzungspflicht dient der allgemeinen Sicherheit im fließenden Verkehr. Es ist daher ratsam, sich dieser Vorgabe bewusst zu sein und sich darauf einzustellen.

Verstöße gegen die Regeln der StVO von Fahrradfahrern sind zudem grundsätzlich niemals zu rechtfertigen, genauso wie das Fehlverhalten von Kraftfahrern, die etwa die vorgeschriebene Geschwindigkeit in geschlossenen Ortschaften missachten. Denn es gibt keinen triftigen und nachvollziehbaren Grund, das Leben anderer Verkehrsteilnehmer durch rücksichtsloses Fahren zu gefährden.

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